Energieausweis360°

Leitfaden

Energieausweis:
alles, was Sie wissen müssen.

Kompakter Überblick zu Definition, Pflicht, Kosten, Aussteller und Folgen bei Fehlen für Eigentümer vor Verkauf, Vermietung oder Sanierung.
Bundesländer
9von 9
Begehung
vor Ort
Antwort
innerhalb24 Stunden
Ausstellung
5–10Werktage
Gültigkeit
10Jahre

01 / Definition

Energieeffizienz auf einen Blick.

Der Energieausweis ist das standardisierte Energiezeugnis für ein Gebäude, umgangssprachlich oft Typenschild des Hauses genannt. Er fasst Hülle, Haustechnik und energetische Qualität in nachvollziehbaren Kennzahlen zusammen, unabhängig vom tatsächlichen Verbrauch der Bewohner.

Das Dokument hat in der Regel zwei Teile: eine verständliche Übersicht mit Energieklasse und Kennzahlen für Käufer, Mieter und Inserate sowie die technische Berechnungsgrundlage für Behörden, Banken und Förderstellen.

Die wichtigsten Kennzahlen im Überblick:

  • HWB, Heizwärmebedarf in kWh/m²a, maßgeblich für die Effizienzklasse A++ bis G
  • fGEE, Gesamtenergieeffizienz-Faktor, bewertet Hülle und Haustechnik gemeinsam (1,0 = Referenz-Neubau 2007)
  • CO₂-Emissionen in kg/m²a, Treibhausgasbilanz des Gebäudes
  • Empfehlungen für sinnvolle Verbesserungsmaßnahmen, sofern ausgestellt

Rechtsgrundlage in Österreich ist das EAVG 2012. Die ausgewiesenen Werte gelten gegenüber Käufer und Mieter als bedungene Eigenschaft (§ 922 ABGB) und müssen bei Verkauf und Vermietung vorgelegt werden.

02 / Pflichtanlässe

Wann ist der Energieausweis Pflicht?

In Österreich ist der Energieausweis nach EAVG 2012 in mehreren Lebenssituationen Pflicht. Am häufigsten betrifft das Verkauf, Vermietung und Verpachtung von Wohnungen und Häusern, seltener Neubau, größere Sanierungen oder Aushangpflichten bei großen Nicht-Wohngebäuden.

Typische Pflichtanlässe im Überblick:

  • Verkauf und Vermietung, vor Vertragsabschluss, spätestens zur Inseratschaltung. HWB und fGEE müssen schon im Inserat stehen, auf Willhaben, ImmobilienScout, in Print und im Schaufenster.
  • Neubau, verpflichtende Beilage zum Bauansuchen bei der Baubehörde.
  • Größere Renovierung, gemäß OIB-Richtlinie 6: wenn mehr als 25 % der Gebäudehüllen-Oberfläche renoviert werden oder die Renovierungskosten 25 % des Gebäudewerts (ohne Grundstück) übersteigen.
  • Aushangpflicht bei Behördengebäuden ab 250 m² und Nicht-Wohngebäuden mit starkem Publikumsverkehr ab 500 m².

Verkäufer und Vermieter müssen einen gültigen Energieausweis vorlegen und die Kennzahlen korrekt weitergeben. Fehlt er oder sind Angaben unrichtig, drohen Verwaltungsstrafen bis 1.450 € (§ 9 EAVG), zusätzlich Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüche.

Pflicht, Inseratspflicht und Ausnahmen im Detail →

03 / Effizienzklassen

Was die Energieklasse A++ bis G bedeutet.

Auf Seite 1 des Energieausweises steht die Energieklasse von A++ bis G. Sie ist die sichtbare Einordnung im Inserat, beim Notar und für Käufer. Maßgeblich ist der Heizwärmebedarf (HWB) am Standortklima (HWB,SK), nicht Ihr tatsächlicher Gas- oder Stromverbrauch.

Gebäude werden anhand des HWB,SK klassifiziert: A++ (Passivhaus-Niveau, höchste Effizienz) bis G (sanierungsbedürftig, hoher Heizwärmebedarf).

Zusätzlich weist der Energieausweis den Gesamtenergieeffizienz-Faktor (fGEE) aus. Er bewertet Hülle und Haustechnik gemeinsam und ist neben dem HWB Pflichtangabe im Inserat. Der HWB hängt vor allem von der Gebäudehülle ab; der fGEE reagiert auch auf die Heiztechnik. Ein Heizungstausch, etwa auf Wärmepumpe, verbessert den fGEE, lässt den HWB der Hülle aber unverändert.

Komplette Klassen-Skala, HWB- und fGEE-Werte im Detail →

04 / Gültigkeit

Wie lange der Energieausweis gültig ist.

Der Energieausweis gilt zehn Jahre ab Ausstellungsdatum. Eine Verlängerung gibt es nicht: nach Ablauf ist ein vollständig neuer Energieausweis nötig, inklusive Vor-Ort-Begehung.

Auch vor Ablauf der zehn Jahre sollte ein neuer Energieausweis erstellt werden, wenn sich am Gebäude wesentlich etwas ändert, etwa Fenstertausch, Dämmung, Heizungstausch, PV-Anlage, Zubau oder Nutzungsänderung. Die Kennwerte können sich dann deutlich verändern.

Alte Werte ohne neue Befundung zu übernehmen ist rechtlich nicht zulässig. Mehr zur Vor-Ort-Pflicht →

05 / Kosten

Kostenrahmen in Österreich.

Wohnungen beginnen typischerweise ab €400, Einfamilienhäuser ab €600, Mehrparteienhäuser ab €1.000, Gewerbeobjekte ab €900. Der Endpreis hängt von Größe, Geometrie, Sanierungsstand und Verfügbarkeit der Unterlagen ab. Sie erhalten vor Auftragserteilung ein verbindliches Festpreis-Angebot.

Vorsicht bei Online-Angeboten deutlich unter diesen Richtwerten. Bei Bestandsgebäuden ist eine Vor-Ort-Befundung erforderlich; falsche Kennwerte führen zur Haftung des Ausstellers. Ablauf und Kosten im Detail →

06 / Aussteller

Wer den Energieausweis ausstellen darf.

Berechtigt sind Ziviltechniker mit einschlägiger Befugnis (Architekten sowie Ingenieurkonsulenten z. B. für Bauingenieurwesen, Bauphysik, Maschinenbau, Verfahrenstechnik oder Gebäudetechnik), Baumeister und Holzbau-Meister sowie Ingenieurbüros (beratende Ingenieure mit passendem Fachgebiet).

Zusätzlich erlauben mehrere Gewerbe die Ausstellung: Elektrotechnik, Gas- und Sanitärtechnik, Heizungstechnik, Kälte- und Klimatechnik sowie Lüftungstechnik. Rauchfangkehrer dürfen Energieausweise für bestehende Wohngebäude erstellen (ausgenommen Neubauten und baubewilligungspflichtige Änderungen), Hafner für Ein- und Zweifamilienhäuser. Quelle: WKO, Befugnis zur Erstellung von Energieausweisen.

Ein gültiger Energieausweis enthält eine Registrierungsnummer der Landesdatenbank (ZEUS, WUKSEA oder EAWZ).

07 / Konsequenzen

Was passiert, wenn der Energieausweis fehlt?

  • Verwaltungsstrafe bis 1.450 € (§ 9 EAVG)
  • Käufer oder Mieter darf den Energieausweis auf Kosten des Verkäufers/Vermieters einholen (§ 7 EAVG)
  • Gewährleistung, die Werte gelten als bedungene Eigenschaft (§ 922 ABGB)
  • Schadenersatz bei falschen Energiekennzahlen, Vertragsanfechtung möglich

Der OGH hat in 7 Ob 38/17i (20.12.2017) klargestellt, dass der Energieausweisersteller als Sachverständiger haftet, auch gegenüber Käufer und Mieter (Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter).

08 / Häufige Fragen

Häufig gestellte Fragen.

  • Wie viel kostet ein Energieausweis?

    Wohnungen beginnen typischerweise ab €400, Einfamilienhäuser ab €600, Mehrparteienhäuser ab €1.000, Gewerbeobjekte ab €900. Der Endpreis hängt von Größe, Geometrie, Sanierungsstand und Verfügbarkeit der Unterlagen ab. Sie erhalten vor Auftragserteilung ein verbindliches Festpreis-Angebot.

  • Wie lange ist ein Energieausweis gültig?

    Der Energieausweis gilt zehn Jahre ab Ausstellungsdatum. Eine „Verlängerung“ gibt es nicht: nach Ablauf wird ein vollständig neuer Energieausweis erstellt, inklusive Vor-Ort-Begehung und vollständiger Datenerhebung. Auch nach umfassenden Sanierungen, Heizungstausch, Fenstertausch oder Zubau ist ein neuer Energieausweis nötig, da sich Kennwerte deutlich verändern.

  • Wann benötige ich einen Energieausweis?

    Bei Verkauf, Vermietung und Verpachtung muss spätestens zur Inseratschaltung ein gültiger Energieausweis vorliegen. Heizwärmebedarf (HWB) und Gesamtenergieeffizienz-Faktor (fGEE) gehören bereits ins Inserat. Außerdem verlangen ihn Förderstellen, Banken, Bauverhandlungen im Neubau und größere Sanierungen. Fehlende oder falsche Angaben können Verwaltungsstrafen und Gewährleistungsansprüche nach sich ziehen.

    Weitere Details

  • Was ist ein Energieausweis?

    Ein Energieausweis bewertet die energetische Qualität eines Gebäudes und wird umgangssprachlich auch Typenschild des Hauses genannt. Vereinfacht gesagt enthält er Angaben dazu, wie effizient die thermische Hülle ist und wie energieeffizient das Gebäude insgesamt bewertet wird. In Österreich ist er bei Verkauf, Vermietung oder Verpachtung gesetzlich vorgeschrieben (EAVG 2012).

    Weitere Details

  • Wer haftet für einen fehlerhaften Energieausweis?

    Der Energieausweisersteller haftet nach § 6 EAVG unmittelbar gegenüber Käufer oder Bestandnehmer für die Richtigkeit. Die ausgewiesenen Energiekennzahlen gelten als bedungene Eigenschaft im Sinn des § 922 ABGB. Zusätzlich greift die erhöhte Sorgfaltspflicht des Sachverständigen nach § 1299 ABGB. Bei einem Auswahlverschulden kann auch der Auftraggeber, etwa eine Hausverwaltung, ein Mitverschulden tragen.

  • Ist ein alter Energieausweis einfach verlängerbar?

    Nein. Ein neuer Energieausweis darf nicht ohne erneute Prüfung erstellt werden. In zehn Jahren können Fenstertausch, Dämmung, Heizungstausch, PV-Anlage, Nutzungsänderung oder Zubau wesentliche Änderungen bedeuten. Eine bloße Übernahme alter Werte ohne Begehung wäre fachlich und rechtlich angreifbar.

Bereit für Ihren Energieausweis?

Adresse und Gebäudetyp angeben, Sie bekommen ein verbindliches Festpreis-Angebot. Mit Vor-Ort-Befundung und Datenbank-Eintragung.