Energieausweis360°

Pflicht

Wann ist der
Energieausweis Pflicht?

Bei Verkauf, Vermietung und Verpachtung jeder Immobilie. Bei Neubau und größerer Renovierung. Seit 1.7.2026 gehören Energieeffizienzklasse, HWB und Endenergiebedarf ins Inserat.
Bundesländer
9von 9
Begehung
vor Ort
Antwort
innerhalbeines Werktags
Ausstellung
5–10Werktage
Gültigkeit
10Jahre

01 / Pflichtanlässe

Wann ein gültiger Energieausweis vorliegen muss.

  • Verkauf einer Immobilie, vor Vertragsabschluss
  • Vermietung oder Verpachtung, spätestens zur Inseratschaltung
  • Verlängerung bestehender Miet- und Pachtverträge, neu seit 1.7.2026
  • Neubau, als Beilage zum Bauansuchen
  • Größere Renovierung, definiert als > 25 % der Gebäudehülle oder Renovierungswert > 25 % des Gebäudewerts
  • Aushangpflicht bei Behördengebäuden ≥ 250 m² und stark frequentierten Nicht-Wohngebäuden ≥ 500 m²

02 / Neu ab 1.7.2026

Was die EAVG-Novelle 2026 ändert.

Mit der EAVG-Novelle 2026 (BGBl. I Nr. 38/2026, in Kraft seit 1.7.2026) ändern sich zwei Punkte. Erstens die Inserats-Pflichtangaben: In jeder Verkaufs- oder Vermietungsanzeige sind jetzt Heizwärmebedarf (HWB) und Endenergiebedarf einschließlich der Energieeffizienzklasse anzugeben; der Gesamtenergieeffizienz-Faktor (fGEE) ist als Inserats-Pflichtangabe entfallen. Zweitens gilt die Vorlage- und Aushändigungspflicht jetzt auch bei der Verlängerung bestehender Bestandverträge, also von Miet- und Pachtverhältnissen, nicht mehr nur bei Neuabschluss. Für noch nach altem Recht ausgestellte Energieausweise dürfen im Inserat übergangsweise weiter HWB und fGEE stehen. Stand 1.7.2026, Quelle: RIS, BGBl. I Nr. 38/2026.

03 / Inseratspflicht

Was ins Inserat gehört.

In jeder Anzeige zum Verkauf oder zur Vermietung sind die Energieeffizienzklasse, der Heizwärmebedarf (HWB in kWh/m²a) und der Endenergiebedarf anzugeben, gleich ob auf Immobilien-Plattformen, in Print, auf Aushängen oder im Schaufenster (§ 3 EAVG). Bis 30.6.2026 galten HWB und fGEE als Pflichtangaben; seit der EAVG-Novelle 2026 treten Effizienzklasse und Endenergiebedarf an die Stelle des fGEE. Verkäufer, Vermieter und beauftragte Makler tragen die Verantwortung für die korrekte Übernahme der Werte.

04 / Konsequenzen bei Fehlen

Was passiert, wenn der Energieausweis fehlt oder unrichtig ist?

  • Verwaltungsstrafe bis 1.450 € je Verstoß (§ 9 EAVG 2012)
  • Käufer/Mieter darf den Energieausweis auf Kosten des Verkäufers/Vermieters einholen (§ 7 EAVG)
  • Die ausgewiesenen Energiekennzahlen gelten als bedungene Eigenschaft (§ 922 ABGB)
  • Schadenersatzansprüche und Gewährleistung bei falschen Werten
  • Vertragsanfechtung möglich

05 / Ausnahmen

Wann der Energieausweis nicht gebraucht wird.

Ausgenommen sind nur bestimmte Gebäudekategorien (§ 5 EAVG): Gebäude, die nur frostfrei gehalten werden, im Verkaufsfall objektiv abbruchreife Gebäude, Gebäude für Gottesdienst, provisorische Bauten mit höchstens zwei Jahren Nutzungsdauer, bestimmte Industrie- und landwirtschaftliche Nutzgebäude, Wohngebäude mit nur zeitlich begrenzter Nutzung im Kalenderjahr (etwa Ferienimmobilien) sowie freistehende Gebäude unter 50 m². Denkmalgeschützte Gebäude sind seit EAVG 2012 nicht generell ausgenommen, die OIB-Richtlinie 6 sieht aber Erleichterungen vor. Umgekehrt gilt seit 1.7.2026 neu: Auch die Verlängerung eines bestehenden Miet- oder Pachtvertrags löst die Vorlage- und Aushändigungspflicht aus, nicht mehr nur der Neuabschluss.

06 / Häufige Fragen

Häufige Fragen.

  • Wie viel kostet ein Energieausweis?

    Wohnungen beginnen typischerweise ab €400, Einfamilienhäuser ab €600, Mehrparteienhäuser ab €1.000, Gewerbeobjekte ab €900. Der Endpreis hängt von Größe, Geometrie, Sanierungsstand und Verfügbarkeit der Unterlagen ab. Sie erhalten vor Auftragserteilung ein Festpreis-Angebot.

  • Wie lange ist ein Energieausweis gültig?

    Der Energieausweis gilt zehn Jahre ab Ausstellungsdatum. Eine „Verlängerung“ gibt es nicht: nach Ablauf wird ein vollständig neuer Energieausweis erstellt, inklusive Vor-Ort-Begehung und vollständiger Datenerhebung. Auch nach umfassenden Sanierungen, Heizungstausch, Fenstertausch oder Zubau ist ein neuer Energieausweis nötig, da sich Kennwerte deutlich verändern.

  • Wann benötige ich einen Energieausweis?

    Bei Verkauf, Vermietung und Verpachtung muss spätestens zur Inseratschaltung ein gültiger Energieausweis vorliegen. Seit 1.7.2026 gehören Energieeffizienzklasse, Heizwärmebedarf (HWB) und Endenergiebedarf bereits ins Inserat; zudem ist der Energieausweis nun auch bei der Verlängerung bestehender Miet- und Pachtverträge vorzulegen. Außerdem verlangen ihn Förderstellen, Banken, Bauverhandlungen im Neubau und größere Sanierungen. Fehlende oder falsche Angaben können Verwaltungsstrafen und Gewährleistungsansprüche nach sich ziehen.

    Weitere Details

  • Was ist ein Energieausweis?

    Ein Energieausweis bewertet die energetische Qualität eines Gebäudes und wird umgangssprachlich auch Typenschild des Hauses genannt. Vereinfacht gesagt enthält er Angaben dazu, wie effizient die thermische Hülle ist und wie energieeffizient das Gebäude insgesamt bewertet wird. In Österreich ist er bei Verkauf, Vermietung oder Verpachtung gesetzlich vorgeschrieben (EAVG 2012).

    Weitere Details

  • Wer haftet für einen fehlerhaften Energieausweis?

    Der Energieausweisersteller haftet nach § 6 EAVG unmittelbar gegenüber Käufer oder Bestandnehmer für die Richtigkeit. Die ausgewiesenen Energiekennzahlen gelten als bedungene Eigenschaft im Sinn des § 922 ABGB. Zusätzlich greift die erhöhte Sorgfaltspflicht des Sachverständigen nach § 1299 ABGB. Bei einem Auswahlverschulden kann auch der Auftraggeber, etwa eine Hausverwaltung, ein Mitverschulden tragen.

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