Neuerungen 2026
Energieausweis 2026:
was sich ändert.
- Bundesländer
- 9von 9
- Begehung
- vor Ort
- Antwort
- innerhalbeines Werktags
- Ausstellung
- 5–10Werktage
- Gültigkeit
- 10Jahre
01 / EAVG-Novelle 2026
Neue Regeln seit 1. Juli 2026.
Die EAVG-Novelle 2026 (BGBl. I Nr. 38/2026) ist mit 1.7.2026 in Kraft und setzt die neue EU-Gebäuderichtlinie um. Sie gilt für ab diesem Zeitpunkt veröffentlichte Anzeigen sowie für ab dann geschlossene oder verlängerte Verträge. Zwei Punkte ändern sich in der Praxis: die Pflichtangaben im Inserat und die Vorlagepflicht bei Vertragsverlängerungen. Die Verwaltungsstrafe bei fehlenden oder falschen Angaben bleibt unverändert bei bis zu 1.450 € (§ 9 EAVG). Stand 1.7.2026, Quelle: RIS, BGBl. I Nr. 38/2026.
02 / Inserat
Was jetzt ins Inserat gehört.
In jeder Verkaufs- oder Vermietungsanzeige sind seit 1.7.2026 anzugeben (§ 3 EAVG):
- Energieeffizienzklasse (A++ bis G nach OIB-Richtlinie 6:2019 und 6:2023, A bis G nach der Ausgabe 2025)
- Heizwärmebedarf (HWB) in kWh/m²a
- Endenergiebedarf
- Der Gesamtenergieeffizienz-Faktor (fGEE) ist als Inserats-Pflichtangabe entfallen
- Übergang: Bei noch nach altem Recht ausgestellten Energieausweisen dürfen im Inserat weiter HWB und fGEE stehen
- Verantwortlich für die korrekte Übernahme sind Verkäufer, Vermieter und beauftragte Makler
03 / Vermietung
Energieausweis auch bei Vertragsverlängerung.
Neu ist, dass der Energieausweis auch bei der Verlängerung eines bestehenden Bestandvertrags vorzulegen und auszuhändigen ist, also bei Miet- und Pachtverhältnissen, nicht mehr nur beim Neuabschluss (§ 2 Z 5 EAVG). Bisher war eine reine Verlängerung nicht erfasst. Wer einen laufenden Vertrag ab 1.7.2026 verlängert, braucht daher einen gültigen Energieausweis.
04 / OIB-Richtlinie 6:2025
In Wien und Tirol bereits verbindlich.
Die OIB-Richtlinie 6 in der Ausgabe 2025 ist seit September 2025 veröffentlicht. Wien hat sie mit 15.7.2026, Tirol mit 16.7.2026 übernommen; dort ist sie damit bereits die verbindliche technische Berechnungsgrundlage. In den übrigen Bundesländern wird die Ausgabe 2025 erst rechtsverbindlich, wenn sie in das jeweilige Landesrecht übernommen wird. Für jeden heute ausgestellten Energieausweis gilt die im betreffenden Bundesland verbindliche OIB-Fassung. Stand 18.08.2026, Quelle: oib.or.at und RIS.
05 / Was 6:2025 bringt
Die Kernpunkte der Ausgabe 2025.
- Nullemissionsgebäude als neuer Neubaustandard (Pflicht für private Neubauten ab 2030)
- Verpflichtende Nutzung von Solarenergie (Photovoltaik, Solarthermie oder Hybrid), gestaffelt ab 2027 und 2030
- Renovierungspass als freiwilliges Instrument für die schrittweise Sanierung
- Mindestanforderungen an die Energieeffizienz von Nicht-Wohngebäuden
- Eigene Treibhausgas-Kennzahl auf der ersten Seite des Energieausweises
- Verpflichtende Vor-Ort-Besichtigung für Energieausweis und Renovierungspass
- Norm-Innentemperatur 20 °C statt 22 °C, dadurch rechnerisch rund 12 % niedrigerer Heizwärmebedarf
06 / Länder-Umsetzung
Welche OIB-Fassung heute wo gilt.
Die Ausgabe 2025 ist in zwei Bundesländern verbindlich: Wien (seit 15.7.2026) und Tirol (seit 16.7.2026). Die Ausgabe 2023 gilt in Kärnten (seit 31.12.2024) und Niederösterreich (seit 18.3.2025); Wien ist von der Ausgabe 2023, die dort seit 23.2.2024 galt, auf die Ausgabe 2025 gewechselt. Oberösterreich, Burgenland, Steiermark und Vorarlberg rechnen weiter nach der Ausgabe 2019, Salzburg nach der Ausgabe 2015 mit eigenem Pi/LEKT-Sonderweg. Weil die Norm-Innentemperatur zwischen den Ausgaben wechselt (2019 und 2023: 22 °C, 2025: 20 °C), sind Energieausweise unterschiedlicher Fassungen nicht direkt vergleichbar. Wir rechnen immer nach der in Ihrem Bundesland gültigen Fassung. Stand 18.08.2026, Quelle: oib.or.at.
07 / Für Sie
Was das konkret bedeutet.
Für ein neues Inserat brauchen Sie einen gültigen Energieausweis, aus dem Energieeffizienzklasse, HWB und Endenergiebedarf hervorgehen. Wir erstellen den Energieausweis mit Vor-Ort-Befundung, tragen ihn in die Landesdatenbank ein und liefern die Kennzahlen in der Form, die Inserat, Notar, Bank und Förderstelle heute erwarten. Sagen Sie bei der Anfrage kurz, ob es um Verkauf, Neuvermietung oder eine Vertragsverlängerung geht.
08 / Häufige Fragen
Häufige Fragen.
Was ändert sich beim Energieausweis zum 1. Juli 2026?
Zwei Punkte. In jedem Immobilieninserat müssen seit 1.7.2026 die Energieeffizienzklasse, der Heizwärmebedarf (HWB) und der Endenergiebedarf angegeben werden; der Gesamtenergieeffizienz-Faktor (fGEE) ist als Inserats-Pflichtangabe entfallen. Zusätzlich ist der Energieausweis nun auch bei der Verlängerung bestehender Miet- und Pachtverträge vorzulegen, nicht mehr nur bei Neuabschluss. Grundlage ist die EAVG-Novelle 2026 (BGBl. I Nr. 38/2026).
Muss der fGEE noch ins Inserat?
Nein. Seit 1.7.2026 treten die Energieeffizienzklasse und der Endenergiebedarf an die Stelle des fGEE; verpflichtend sind Klasse, HWB und Endenergiebedarf. Für noch nach altem Recht ausgestellte Energieausweise dürfen im Inserat übergangsweise weiter HWB und fGEE stehen. Auf dem Energieausweis selbst hängt es von der Fassung ab: Nach OIB-Richtlinie 6:2019 und 6:2023 wird der fGEE weiterhin ausgewiesen, in der Ausgabe 2025 entfällt er ersatzlos. In Wien und Tirol, wo seit Juli 2026 die Ausgabe 2025 gilt, enthält ein neu ausgestellter Energieausweis also keinen fGEE mehr.
Brauche ich bei einer Mietvertragsverlängerung einen Energieausweis?
Ja. Seit 1.7.2026 löst auch die Verlängerung eines bestehenden Miet- oder Pachtvertrags die Vorlage- und Aushändigungspflicht aus. Bisher war nur der Neuabschluss erfasst.
Ist die OIB-Richtlinie 6:2025 schon in Kraft?
In Wien und Tirol ja, in den übrigen Bundesländern noch nicht. Die Ausgabe 2025 wird rechtsverbindlich, sobald ein Bundesland sie über seine Bautechnikverordnung übernimmt. Wien hat das mit 15.7.2026 getan, Tirol mit 16.7.2026. In Kärnten und Niederösterreich gilt weiterhin die Ausgabe 2023, in den übrigen Bundesländern die Ausgabe 2019, in Salzburg die Ausgabe 2015. Wir rechnen immer nach der in Ihrem Bundesland gültigen Fassung. Stand 18.08.2026, Quelle: oib.or.at.
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