Energieausweis360°

Neuerungen 2026

Energieausweis 2026:
was sich ändert.

Seit 1.7.2026 gelten neue Regeln für Immobilieninserate und für die Vermietung. Parallel kommt mit der OIB-Richtlinie 6:2025 die nächste technische Ausgabe. Hier steht, was heute schon gilt und was noch kommt.
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01 / EAVG-Novelle 2026

Neue Regeln seit 1. Juli 2026.

Die EAVG-Novelle 2026 (BGBl. I Nr. 38/2026) ist mit 1.7.2026 in Kraft und setzt die neue EU-Gebäuderichtlinie um. Sie gilt für ab diesem Zeitpunkt veröffentlichte Anzeigen sowie für ab dann geschlossene oder verlängerte Verträge. Zwei Punkte ändern sich in der Praxis: die Pflichtangaben im Inserat und die Vorlagepflicht bei Vertragsverlängerungen. Die Verwaltungsstrafe bei fehlenden oder falschen Angaben bleibt unverändert bei bis zu 1.450 € (§ 9 EAVG). Stand 1.7.2026, Quelle: RIS, BGBl. I Nr. 38/2026.

02 / Inserat

Was jetzt ins Inserat gehört.

In jeder Verkaufs- oder Vermietungsanzeige sind seit 1.7.2026 anzugeben (§ 3 EAVG):

  • Energieeffizienzklasse (A++ bis G)
  • Heizwärmebedarf (HWB) in kWh/m²a
  • Endenergiebedarf
  • Der Gesamtenergieeffizienz-Faktor (fGEE) ist als Inserats-Pflichtangabe entfallen
  • Übergang: Bei noch nach altem Recht ausgestellten Energieausweisen dürfen im Inserat weiter HWB und fGEE stehen
  • Verantwortlich für die korrekte Übernahme sind Verkäufer, Vermieter und beauftragte Makler

03 / Vermietung

Energieausweis auch bei Vertragsverlängerung.

Neu ist, dass der Energieausweis auch bei der Verlängerung eines bestehenden Bestandvertrags vorzulegen und auszuhändigen ist, also bei Miet- und Pachtverhältnissen, nicht mehr nur beim Neuabschluss (§ 2 Z 5 EAVG). Bisher war eine reine Verlängerung nicht erfasst. Wer einen laufenden Vertrag ab 1.7.2026 verlängert, braucht daher einen gültigen Energieausweis.

04 / OIB-Richtlinie 6:2025

Die nächste technische Ausgabe kommt.

Neben der EAVG-Novelle steht mit der OIB-Richtlinie 6 in der Ausgabe 2025 die nächste Fassung der technischen Berechnungsgrundlage an. Sie ist seit September 2025 veröffentlicht, wird aber erst rechtsverbindlich, wenn die Bundesländer sie über ihre Bautechnikverordnungen übernehmen. Das rollt im Lauf des Jahres 2026 an, je Bundesland zu unterschiedlichen Zeitpunkten. Für heute ausgestellte Energieausweise gilt weiterhin die im jeweiligen Bundesland verbindliche OIB-Fassung. Stand 1.7.2026, Quelle: oib.or.at.

05 / Was 6:2025 bringt

Die Kernpunkte der Ausgabe 2025.

  • Nullemissionsgebäude als neuer Neubaustandard (Pflicht für private Neubauten ab 2030)
  • Verpflichtende Nutzung von Solarenergie (Photovoltaik, Solarthermie oder Hybrid), gestaffelt ab 2027 und 2030
  • Renovierungspass als freiwilliges Instrument für die schrittweise Sanierung
  • Mindestanforderungen an die Energieeffizienz von Nicht-Wohngebäuden
  • Eigene Treibhausgas-Kennzahl auf der ersten Seite des Energieausweises
  • Verpflichtende Vor-Ort-Besichtigung für Energieausweis und Renovierungspass
  • Norm-Innentemperatur 20 °C statt 22 °C, dadurch rechnerisch rund 12 % niedrigerer Heizwärmebedarf

06 / Länder-Umsetzung

Welche OIB-Fassung heute wo gilt.

Die OIB-Richtlinie 6:2023 ist derzeit in drei Bundesländern verbindlich: Wien (seit 23.2.2024), Kärnten (seit 31.12.2024) und Niederösterreich (seit 18.3.2025). Oberösterreich, Burgenland, Steiermark, Tirol und Vorarlberg rechnen weiter nach der Ausgabe 2019, Salzburg nach der Ausgabe 2015 mit eigenem Pi/LEKT-Sonderweg. Weil die Norm-Innentemperatur zwischen den Ausgaben wechselt (2019 und 2023: 22 °C, 2025: 20 °C), sind Energieausweise unterschiedlicher Fassungen nicht direkt vergleichbar. Wir rechnen immer nach der in Ihrem Bundesland gültigen Fassung. Stand 1.7.2026, Quelle: oib.or.at.

07 / Für Sie

Was das konkret bedeutet.

Für ein neues Inserat brauchen Sie einen gültigen Energieausweis, aus dem Energieeffizienzklasse, HWB und Endenergiebedarf hervorgehen. Wir erstellen den Energieausweis mit Vor-Ort-Befundung, tragen ihn in die Landesdatenbank ein und liefern die Kennzahlen in der Form, die Inserat, Notar, Bank und Förderstelle heute erwarten. Sagen Sie bei der Anfrage kurz, ob es um Verkauf, Neuvermietung oder eine Vertragsverlängerung geht.

08 / Häufige Fragen

Häufige Fragen.

  • Was ändert sich beim Energieausweis zum 1. Juli 2026?

    Zwei Punkte. In jedem Immobilieninserat müssen seit 1.7.2026 die Energieeffizienzklasse, der Heizwärmebedarf (HWB) und der Endenergiebedarf angegeben werden; der Gesamtenergieeffizienz-Faktor (fGEE) ist als Inserats-Pflichtangabe entfallen. Zusätzlich ist der Energieausweis nun auch bei der Verlängerung bestehender Miet- und Pachtverträge vorzulegen, nicht mehr nur bei Neuabschluss. Grundlage ist die EAVG-Novelle 2026 (BGBl. I Nr. 38/2026).

  • Muss der fGEE noch ins Inserat?

    Nein. Seit 1.7.2026 treten die Energieeffizienzklasse und der Endenergiebedarf an die Stelle des fGEE; verpflichtend sind Klasse, HWB und Endenergiebedarf. Für noch nach altem Recht ausgestellte Energieausweise dürfen im Inserat übergangsweise weiter HWB und fGEE stehen. Auf dem Energieausweis selbst wird der fGEE weiterhin ausgewiesen.

  • Brauche ich bei einer Mietvertragsverlängerung einen Energieausweis?

    Ja. Seit 1.7.2026 löst auch die Verlängerung eines bestehenden Miet- oder Pachtvertrags die Vorlage- und Aushändigungspflicht aus. Bisher war nur der Neuabschluss erfasst.

  • Ist die OIB-Richtlinie 6:2025 schon in Kraft?

    Nein. Die Ausgabe 2025 ist seit September 2025 veröffentlicht, wird aber erst rechtsverbindlich, wenn die Bundesländer sie über ihre Bautechnikverordnungen übernehmen. Das erfolgt im Lauf des Jahres 2026 und je Bundesland zu unterschiedlichen Zeitpunkten. Für heute ausgestellte Energieausweise gilt weiterhin die im jeweiligen Bundesland verbindliche OIB-Fassung (aktuell 6:2019 bzw. 6:2023, in Salzburg 6:2015).

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