Renovierungspass
Der Renovierungspass:
Sanierung mit Fahrplan.
- Bundesländer
- 9von 9
- Begehung
- vor Ort
- Antwort
- innerhalb24 Stunden
- Ausstellung
- 5–10Werktage
- Gültigkeit
- 10Jahre
01 / Grundlagen
Was ist der Renovierungspass?
Der Renovierungspass ist ein maßgeschneiderter Fahrplan für die umfassende Renovierung eines Gebäudes in mehreren Schritten. Er stammt aus der EU-Gebäuderichtlinie 2024 (EPBD, Richtlinie (EU) 2024/1275) und zeigt, in welcher Reihenfolge welche Maßnahmen Ihr Gebäude deutlich vor 2050 zu einem Nullemissionsgebäude machen. Anders als ein Baubescheid verpflichtet er zu nichts: Der Renovierungspass ist ein Planungsdokument, das Eigentümerinnen und Eigentümern die Entscheidung erleichtert, keine Auflage. In Deutschland existiert mit dem individuellen Sanierungsfahrplan (iSFP) ein ähnliches Instrument, das dortige Förderprogramm gilt in Österreich aber nicht. Für österreichische Gebäude ist der Renovierungspass nach EPBD und OIB-Richtlinie 6 das maßgebliche Format.
02 / Abgrenzung
Renovierungspass und Energieausweis im Vergleich.
Beide Dokumente betrachten die Gesamtenergieeffizienz, beantworten aber unterschiedliche Fragen: Der Energieausweis bewertet den Ist-Zustand, der Renovierungspass plant den Weg zum sanierten Gebäude.
| Energieausweis | Renovierungspass | |
|---|---|---|
| Zweck | Bewertet den energetischen Ist-Zustand | Plant die Sanierung in Schritten bis zum Nullemissionsgebäude |
| Verpflichtend | Ja, bei Verkauf, Vermietung, Neubau und größerer Renovierung | Nein, die Nutzung ist freiwillig |
| Kerninhalt | HWB, fGEE, Effizienzklasse A++ bis G | Maßnahmenschritte mit Einsparungen, Reihenfolge, Zielklasse je Schritt |
| Gültigkeit | Maximal 10 Jahre | Keine fixe Frist, bei Renovierungen aktualisierbar |
| Aussteller | Befugte Fachleute, z. B. Ziviltechniker, Baumeister, Ingenieurbüros | Derselbe Befugtenkreis wie beim Energieausweis |
| Rechtsgrundlage | EAVG 2012 und Landes-Bauordnungen | EPBD Art. 12, in NÖ § 44c der Bauordnung |
03 / Rechtslage
Wo der Renovierungspass gesetzlich verankert ist.
Die EU-Gebäuderichtlinie verpflichtet die Mitgliedstaaten, bis 29. Mai 2026 ein System von Renovierungspässen einzuführen. Die Nutzung durch Eigentümerinnen und Eigentümer bleibt freiwillig. In Österreich läuft die Umsetzung über das Baurecht der Bundesländer (Stand: Juni 2026):
- Niederösterreich hat als erstes Bundesland die EU-Vorgabe umgesetzt: Der Renovierungspass steht seit 29. Mai 2026 in der NÖ Bauordnung (§ 44c, Novelle LGBl. 1/2026), die Nutzung ist ausdrücklich freiwillig
- Wien hat einen Gesetzesentwurf durch die Begutachtung gebracht (Wiener EU-Gebäuderichtlinie-Umsetzungsgesetz 2026), beschlossen ist er noch nicht
- Salzburg kennt schon seit 1. August 2021 einen eigenen Renovierungspass nach Landesrecht (§ 17b Baupolizeigesetz): ein langfristiges Konzept für die schrittweise Renovierung, erstellt nach einer Energieberatung und verwaltet über die ZEUS-Datenbank. Er ist älter als das EU-Instrument und nicht mit ihm identisch
- In den weiteren Bundesländern steht die Übernahme der OIB-Richtlinie 6 (Ausgabe 2025) in das jeweilige Landesrecht noch aus
- Bei einer größeren Renovierung (mehr als 25 % der Gebäudehülle) ist nur der Energieausweis verpflichtend, der Renovierungspass nicht. Beide lassen sich im selben Termin erstellen
04 / Inhalt
Was im Renovierungspass steht.
Den Rahmen gibt Anhang VIII der EU-Gebäuderichtlinie vor, konkretisiert im OIB-Leitfaden zur Richtlinie 6 (Ausgabe September 2025). Zu den verpflichtenden Inhalten zählen:
- Der energetische Ist-Zustand des Gebäudes als Ausgangspunkt
- Ein grafischer Stufenplan: die Renovierung in mehreren aufeinander aufbauenden Schritten
- Je Schritt die geplanten Maßnahmen mit geschätzter Energieeinsparung in kWh und Prozent
- Die erwartete Senkung der Treibhausgasemissionen und der Energiekosten je Schritt
- Die voraussichtliche Effizienzklasse nach jedem abgeschlossenen Schritt
- Die optimale Reihenfolge der Maßnahmen, damit kein Schritt einen späteren verbaut
- Angaben zu Förderungen und Beratungsstellen
05 / Ablauf
Ohne Begehung kein Renovierungspass.
Die NÖ Bauordnung schreibt vor der Ausstellung einen Augenschein des Gebäudes vor, die EU-Richtlinie spricht vom Vor-Ort-Besuch durch qualifizierte Fachleute. Bei der Begehung ist außerdem das bestmögliche Vorgehen zu erläutern, um das Gebäude deutlich vor 2050 in ein Nullemissionsgebäude umzubauen. Das deckt sich mit unserer Arbeitsweise: Jeder Energieausweis von Energieausweis 360° entsteht nach einer Vor-Ort-Besichtigung. Renovierungspass und Energieausweis dürfen gemeinsam erstellt werden, eine Begehung liefert dann die Datenbasis für beide Dokumente.
06 / Nutzen
Wann sich der Renovierungspass lohnt.
Wer ein älteres Gebäude über Jahre saniert, steht vor der Reihenfolge-Frage: zuerst die Fenster, das Dach oder die Heizung? Der Renovierungspass beantwortet sie mit Zahlen statt Bauchgefühl und verhindert, dass eine frühe Maßnahme eine spätere blockiert oder verteuert. Nach dem OIB-Leitfaden erfüllt ein Renovierungspass zudem etwaige Anforderungen an ein Sanierungskonzept. Und weil er gemeinsam mit dem Energieausweis erstellt werden darf, erhalten Sie aus einer Begehung beide Dokumente: die Bewertung des Ist-Zustands und den Plan für die nächsten Schritte.
07 / Häufige Fragen
Häufige Fragen.
Ist der Renovierungspass Pflicht?
Nein. Die EU-Gebäuderichtlinie und die NÖ Bauordnung sehen die Nutzung ausdrücklich freiwillig vor (Stand: Juni 2026). Verpflichtend bleibt der Energieausweis, etwa bei Verkauf, Vermietung, Neubau oder größerer Renovierung.
Wer darf einen Renovierungspass ausstellen?
Derselbe Befugtenkreis, der auch Energieausweise erstellen darf: dazu befugte Fachleute wie Ziviltechniker, Baumeister oder einschlägige Ingenieurbüros. In Niederösterreich regelt das § 44c in Verbindung mit § 25 der Bauordnung.
Braucht der Renovierungspass eine Vor-Ort-Begehung?
Ja. Die NÖ Bauordnung verlangt vor der Ausstellung einen Augenschein des Gebäudes, die EU-Richtlinie einen Vor-Ort-Besuch durch qualifizierte Fachleute. Dabei wird auch das bestmögliche Vorgehen Richtung Nullemissionsgebäude erläutert.
Wie lange ist ein Renovierungspass gültig?
Es gibt keine fixe Gültigkeitsdauer. Der Renovierungspass kann aktualisiert werden, sobald renoviert oder eine Gebäudekomponente getauscht wird. Der Energieausweis ist dagegen maximal 10 Jahre gültig.
Kann ich Renovierungspass und Energieausweis gemeinsam erstellen lassen?
Ja, die gemeinsame Erstellung ist gesetzlich ausdrücklich vorgesehen. Eine Vor-Ort-Begehung liefert die Datenbasis für beide Dokumente: die Bewertung des Ist-Zustands und den Sanierungsfahrplan.
Was kostet ein Renovierungspass?
Das hängt von Gebäudegröße, Datenlage und Umfang des Stufenplans ab, ein Pauschalwert wäre unseriös. Wird der Renovierungspass gemeinsam mit dem Energieausweis erstellt, entfällt die zweite Begehung, das senkt den Aufwand spürbar. Ein konkretes Angebot erhalten Sie nach dem Erstgespräch.
Ist der steirische Sanierungspass dasselbe wie der Renovierungspass?
Nein. Der Sanierungspass der Steiermark (seit 1. Juni 2026) ist eine Förderaktion der Wohnbauförderung für thermische Sanierungen. Der Renovierungspass nach EU-Gebäuderichtlinie ist ein Planungsdokument und kein Förderinstrument, auch wenn die Namen ähnlich klingen.
Was ist der Salzburger Renovierungspass?
Salzburg hat den Begriff schon vor der EU-Richtlinie eingeführt: Seit 1. August 2021 definiert § 17b des Salzburger Baupolizeigesetzes einen Renovierungspass als langfristiges Konzept für die schrittweise Renovierung, erstellt nach einer Energieberatung und abgewickelt über die ZEUS-Datenbank. Das Salzburger Instrument ist eigenständiges Landesrecht und nicht identisch mit dem Renovierungspass nach EU-Gebäuderichtlinie.
Was ist der individuelle Sanierungsfahrplan (iSFP)?
Der iSFP ist das deutsche Pendant: ein vom BAFA gefördertes Beratungsinstrument für Wohngebäude in Deutschland. Auf österreichische Gebäude ist er nicht anwendbar, hier gilt der Renovierungspass nach EPBD und OIB-Richtlinie 6.
Renovierungspass und Energieausweis aus einer Hand?
Stellen Sie Ihre Anfrage mit Adresse und Gebäudetyp. Umfang und Ablauf besprechen wir im Erstgespräch, die Vor-Ort-Begehung ist immer Teil der Erstellung.